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Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Die Berichterstattung der letzten Tage dreht sich um Zahlungen nach dem BVG, dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges, kurz Bundesversorgungsgesetz. Diese werden für gesundheitliche Schädigungen in Ausübung einer militärischen oder militärähnlichen Dienstverrichtung, durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse geleistet. Diesen militärischen Diensten werden in den §§ 1 Absatz 2 Buchstabe a und § 5 BVG auch allgemeine militärische unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne von Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln gleichgestellt. Das bedeutet, dass auch Zivilisten, die durch das allgemeine Kriegsgeschehen gesundheitliche Schäden erlitten, möglicherweise Ansprüche geltend machen können im Rahmen der weiteren Vorgaben des BVG. Dies muss immer im Einzelfall geklärt werden. Die Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.
Eine Entschädigung nach dem BVG kann demnach nur derjenige bekommen, der drei Voraussetzungen erfüllt, die in jedem Einzelfall geprüft werden müssen: zum einen muss ein Gesundheitsschaden gegeben sein, beispielsweise eine Amputation oder ähnliches. Zum anderen muss dies im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen passiert sein, entweder während der Ausübung einer Tätigkeit militärischer oder militärähnlicher Art - das kann z.B. eine Tätigkeit beim Reichsarbeitsdienst oder beim Luftschutz gewesen sein, aber auch als Soldat - oder aber durch Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln. Zum dritten darf aber laut §1a BVG derjenige, der eine Entschädigung nach dem BVG bekommen möchte, sich nicht an Kriegsverbrechen schuldig gemacht haben, also nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Hat er oder sie das getan, dann entfällt der Anspruch.
Ob alle diese drei Voraussetzungen und die weiteren Vorgaben des BVG gegeben sind, wird in jedem Fall überprüft. Für die Durchführung des BVG sind die Länder zuständig, im Fall von in Belgien lebenden Personen das Land Nordrhein-Westfalen. Die Überprüfung ist laut § 1a BVG dann besonders vertieft, wenn derjenige, der den Anspruch stellt, freiwilliges Mitglied der SS war. Die Botschaft oder das Auswärtige Amt sind bei der Überprüfung oder der Antragstellung nicht involviert.
Im Fall von Belgien wurden die BVG-Bezieher von den zuständigen Landesbehörden mehrfach überprüft. Unter anderem mit Abgleich von Listen des Simon Wiesenthal Centers, Archiv- und weiteren Recherchen. Zur Zeit beziehen in Belgien noch 18 Personen BVG-Leistungen. Dies können sowohl Belgier, als auch Deutsche als auch Menschen anderer Nationalitäten sein, die in Belgien leben. Die Namen derjenigen sind der Botschaft nicht bekannt, da der Grundsatz des Schutzes persönlicher Daten auch im Sozialrecht und gegenüber der Botschaft gilt.
Die Leistungen auf der Basis des BVG sind nach deutschem Recht nicht zu versteuern. Nach dem Belgisch-Deutschen Doppelbesteuerungsabkommen richtet sich bei solchen Leistungen die Art der Besteuerung nach dem Recht des Staates, der sie auszahlt. Daher unterliegen die Daten auch nicht dem automatischen Austausch von Steuerdaten, da die Leistungen nicht zu versteuern sind.
Bereits am 28. März 2017 äußerte sich der damalige Botschafter, Rüdiger Lüdeking, in der Kammer zu diesem Thema. Seine einführende Erklärung vor dem Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten des belgischen Parlaments gilt weiterhin: Einführende Erklärung (auf Französisch)
Im Anschluss an diese Sitzung im Auswärtigen Ausschuss reiste am 11. Juni 2018 eine Gruppe von Abgeordneten nach Berlin, um diese Fragen weiter zu erörtern und sich über die deutschen Anstrengungen zur Wiedergutmachung zu informieren.
Das Unglück, welches das Nazi-Regime über die Welt gebracht hat, wird niemals durch Geld kompensiert werden können. Aber Deutschland hat es sich zur Aufgabe gemacht, wenigstens ein Teil des Leids zu mindern. Dazu hat Deutschland bis heute insgesamt über 75 Milliarden Euro durch die öffentliche Hand auf dem Gebiet der Wiedergutmachung, also Leistungen u.a. an Personen, die aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Schaden erlitten haben, geleistet.