Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Certificats de coutume / Gewoonterechtattesten

Artikel

Hinweis der Botschaft bezüglich der Ausstellung sogenannter
„Certificats de coutume“ zur Vorlage bei belgischen Behörden.

Deutsche Staatsangehörige werden von belgischen Behörden gerade auch auf der Gemeindeebene bei Behördengängen vielfach aufgefordert, ein sog. „certificat de coutume“ vorzulegen. Diese sollen von der Botschaft Brüssel ausgestellt werden und die Staatsangehörigkeit bzw. den Familienstand der Person bescheinigen. Des Weiteren sollen für manche belgischen Amtshandlungen die geforderten „certificats de coutume“ auch Auskünfte zu bestimmten deutschen familienrechtlichen Regelungen enthalten. Nach deutschem Recht ist die Ausstellung einer solchen Bescheinigung nicht vorgesehen und wird nicht ausgestellt.

  1. In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ist die Botschaft nicht befugt, einen Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit auszustellen. Ein formaler Staatsangehörigkeitsausweis nach §30 Staatsangehörigkeitsgesetz wird erst nach einem kostenpflichtigen aufwändigen und sich regelmäßig über viele Monate erstreckenden Verfahren erteilt. Es wird in der Praxis nur selten eingeleitet, so etwa in Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit tatsächlich zweifelhaft ist.
  2. Im Hinblick auf den Nachweis des Familienstandes kommt einem von der Botschaft ausgestellten „certificat de coutume“ nach den deutschen Rechtsvorschriften keine Bindungswirkung zu. Deutsche Ehefähigkeitszeugnisse werden von den zuständigen Standesämtern entsprechend dem Münchener CIEC-Übereinkommens über die Ausstellung von mehrsprachigen Ehefähigkeitszeugnissen vom 05.09.1980 ausgestellt, bedürfen daher auch keiner Übersetzung. Sollten Behörden des Königreichs Belgien, das nicht Mitglied dieses Abkommens ist, eine Echtheitsbestätigung benötigen, wäre der entsprechende Weg die Anforderung einer Apostille.
  3. Wird ein Nachweis des Familienstandes nicht in Zusammenhang mit einer Eheschließung verlangt (z.B. für eine „cohabitation légale“), kann die Botschaft keine Aussage dazu treffen und verweist regelmäßig auf die Möglichkeit der Abnahme einer Versicherung an Eides statt vor belgischen Behörden bzw. Notaren.
  4. Die geforderte Zusammenfassung wesentlicher familienrechtlicher Regelungen in einem „certificat de coutume“ ist rechtlich bedenklich, kann sie doch nur einen Ausschnitt potentiell einschlägiger deutscher Rechtsvorschriften widerspiegeln. Diese reduzierte Darstellung der relevanten Normen kann somit nur einen ersten allgemeinen Überblick über das betreffende Rechtsgebiet geben und ist für die rechtliche Würdigung von spezifischen Sachverhalten und Einzelfällen nur sehr eingeschränkt verwendbar.

Zur französischen und niederländischen Fassung dieser Seite.

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, wird keine Gewähr übernommen.



nach oben