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Vollstreckung deutscher gerichtlicher Entscheidungen im Königreich Belgien

Artikel

Die nachstehenden Ausführungen betreffen die Vollstreckung deutscher zivil- und handelsrechtlicher gerichtlicher Entscheidungen im Königreich Belgien, also die Vollstreckung in Deutschland bereits titulierter Forderungen deutscher Gläubiger, bei denen der Schuldner seinen Wohnsitz in Belgien hat.

Allgemeine Informationen

1. Möglichkeit der Konsultation eines Rechtsanwalts

Die Deutsche Botschaft in Brüssel kann bei der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen nicht, auch nicht in Einzelfällen, tätig werden[1]. Der Botschaft stehen keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung. Deutsche Auslandsvertretungen können nicht anwaltlich tätig werden. Um eine bestmögliche Interessenvertretung zu erreichen, emp- fiehlt sich in jedem Falle die Einschaltung eines belgischen Rechtsanwaltes (insbe- sondere für juristische Laien und in Bezug auf die erforderlichen Sprachkenntnisse). Bezüglich einer anwaltlichen Vertretung verweist die Botschaft auf ihre unverbindliche Liste von deutschsprachigen Rechtsanwälten in Belgien, welche auf unserer Internetseite bereitgestellt wird.


2. Aufenthaltsermittlung

Sofern der genaue Aufenthaltsort des Schuldners in Belgien unbekannt ist, kann die Einholung einer Melderegisterauskunft erforderlich sein. In Belgien besteht ein zentrales Melderegister für natürliche Personen (Nationalregister / Registre National / Rijks- register). Der Zugriff auf die dort gespeicherten Daten ist jedoch beschränkt und nur für öffentlich-rechtliche Institutionen bzw. von diesen Beauftragte möglich. Die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners in Belgien kann daher nur mit Hilfe eines Gerichts- vollziehers unmittelbar oder eines Rechtsanwaltes über die jeweilige Anwaltskammer erfolgen. Informationen über die Einholung von Melderegisterauskünften erhalten Sie auf der Internetseite der Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung. Überdies gibt es die Möglichkeit, gewerbliche Anbieter mit der Adressermittlung zu beauftragen.

B. Vollstreckung von Titeln in Zivil- und Handelssachen in Belgien

Die Vollstreckung von ausländischen gerichtlichen Entscheidungen in Belgien, d.h. die Durchsetzung vollstreckungsfähiger Titel, richtet sich im Wesentlichen nach der Brüssel-Ia-Verordnung[2] (auch als EuGVVO bezeichnet), welche die Brüssel-I-Verordnung2 (EuGVO)3 am 10.01.2015 abgelöst und das Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vereinfacht hat. Die Brüssel-Ia-Verordnung regelt die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten, wobei bestimmte Bereiche ausgenommen sind (beispielsweise das Familien- und Erbrecht)4.

1. Anwendungsbereich und Zuständigkeit

Sie ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10.01.2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder geschlossen worden sind. Dabei gilt sie für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich Dänemark, welches mit der EU ein seit dem 01.07.2007 in Kraft getretenes Parallelabkommen geschlossen hat5. Nicht erfasst sind hingegen die Bereiche Steuer- und Zollsachen, Verwaltungsrecht und Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte. Ferner sind vom Anwendungsbereich ausgenommen der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung natürlicher Personen, der Güterstand aufgrund Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft, Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sowie die Schiedsgerichtsbarkeit. Letztere (die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen, die in anderen Vertragsstaaten ergangen sind) regelt das New Yorker Übereinkommen6. Es wird ergänzt durch die bilateralen Vorschriften zu schiedsgerichtlichen Entscheidungen des Deutsch-Belgischen Abkommens. Überschneidungen mit der Brüssel-Ia-Verordnung gibt es nicht, da diese im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit nicht anwendbar ist. Nicht anwendbar ist das UN-Übereinkommen auf Schiedsvergleiche.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnungen sind das EuGVÜ7, das Lugano-Übereinkommen8 sowie das Deutsch-Belgische Vollstreckungsabkommen9 grundsätzlich nicht mehr anzuwenden.

2. Vollstreckung deutscher Titel in Belgien

Voraussetzung für die Vollstreckung deutscher gerichtlicher Entscheidungen in Belgien ist seit dem Inkrafttreten der Brüssel-Ia-Verordnung am 10. Januar 2015 lediglich die Anerkennung der Entscheidung; das Erfordernis einer Vollstreckbarerklärung der Entscheidung im Rahmen eines Exequaturverfahrens ist entfallen. Der Gläubiger kann sich in Belgien nun unmittelbar an die Vollstreckungsorgane wenden, wodurch sowohl Zeit als auch Gerichts- und Anwaltskosten eingespart werden. Zusätzliche Voraussetzungen müssen nur für Maßnahmen im vorläufigen Rechtsschutz erfüllt sein (beispielsweise die Einleitung von Sicherungsmaßnahmen, um zu verhindern, dass der Schuldner zum Nachteil des Gläubigers vor der Vollstreckung über Vermögenswerte verfügt).

2.1. Voraussetzungen und Verfahren

Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines Titels nach der Brüsse.l-Ia-Verordnung ist das Vorliegen einer „vollstreckbaren Entscheidung10“. Von diesem Begriff werden auch Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit erfasst. Es ist daher nicht erforderlich, dass die zu vollstreckende Entscheidung bereits rechtskräftig ist.

Zur Einleitung der Vollstreckung aus dem deutschen Titel müssen dem nach belgischem Recht zuständigen Vollstreckungsorgan die in der Brüssel-Ia-Verordnung bezeichneten Unterlagen vorgelegt werden.11 Diese sind eine Ausfertigung der vollstreckbaren deutschen gerichtlichen Entscheidung sowie eine „Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen“12, in der das Ursprungsgericht13 bestätigt, dass die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat (Deutschland) ohne weitere Bedingungen vollstreckt werden kann. Letztere stellt das Ursprungsgericht auf Antrag eines Berechtigten unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Brüssel-Ia-Verordnung aus. Die dynamischen Formblätter14 werden auch auf folgender Internetseite von der Europäischen Kommission verbraucherfreundlich zur Verfügung gestellt: https://e-justice.europa.eu/content_dynamic_forms-155-de.do. Beide Dokumente sind dem Schuldner vor der Vollstreckung zuzustellen.

Während der Gerichtsvollzieher eine Übersetzung der Bescheinigung jederzeit anfordern kann, darf er eine Übersetzung der vollstreckbaren Entscheidung nur dann verlangen, wenn das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortgesetzt werden kann.15Zur Vermeidung von Verzögerungen im späteren Verlauf des Verfahrens dürfte es für den Gläubiger dennoch ratsam sein, von Beginn an eine Übersetzung beider Dokumente bereit zu halten, da auch der Schuldner eine Übersetzung verlangen und damit die Zwangsvollstreckung bis auf Sicherungsmaßnahmen aufschieben kann. Diese beglaubigte Übersetzung der Urkunden ist dann in einer der Prozesssprachen in Belgien (Französisch oder Niederländisch) vorzulegen.


2.2. Versagung der Vollstreckung

Der Vollstreckungsschuldner kann beim zuständigen belgischen Gericht die Versagung der Vollstreckung beantragen16. Die möglichen Versagungsgründe sind in Art. 45 der Brüssel-Ia-Verordnung aufgelistet;eine Versagung ist dann möglich, wenn die zu vollstreckende mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist oder die Vollstreckung gegen die öffentliche Ordnung Belgiens verstoßen würde. Das Gericht hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden.


3. Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen

Die Vollstreckung aus deutschen gerichtlichen Entscheidungen über unbestrittene Forderungen ist nach der EuVTVO17 auch mithilfe des Europäischen Vollstreckungstitels möglich. Die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen und als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten gerichtlichen Entscheidungen werden danach ohne Exequaturverfahren und ohne, dass es ein Zwischenverfahren oder Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung gibt, anerkannt und vollstreckt.

Die Forderung, über die die zu vollstreckende deutsche gerichtliche Entscheidung ergangen ist, muss unbestritten sein. Der Gläubiger muss dazu bei dem Gericht, das das zu vollstreckende Urteil erlassen hat, einen Antrag auf Ausfertigung als Europäischer Vollstreckungstitel stellen. Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel durch das deutsche Gericht erfolgt mithilfe eines Formblattes

(Anlage I zur Verordnung, auch verfügbar auf: https://e-justice.europa.eu/content_european_enforcement_order_forms-270-de.do)

4. Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Sorge

Die Vollstreckung deutscher gerichtlicher Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Sorge richtet sich nach der Brüssel-IIa-Verordnung (auch EuEheVO)18. Diese findet Anwendung auf Ehescheidungen, Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärungen einer Ehe sowie Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, wie das Sorge- und Umgangsrecht. Vom Anwendungsbereich der EuEheVO sind u. a. Zivilverfahren über Unterhaltspflichten ausgenommen. Die Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks Anwendung.

Für die Vollstreckung der Entscheidung ist lediglich eine Bescheinigung des erkennenden Gerichts in Deutschland erforderlich. Weitere Informationen zur Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Sorge in Belgien sowie die entsprechenden Formulare erhalten Sie ebenfalls im Internetangebot der Europäischen Kommission unter

https://e-justice.europa.eu/content_matrimonial_matters_and_matters_of_parental_responsibility-377-de.do.

C. Durchführung der Vollstreckung (und insbesondere der Pfändung) nach belgischem Recht

Die Vollstreckung in Belgien (ggfs. nach der Anerkennung der deutschen gerichtlichen Entscheidung) erfolgt nach belgischem Recht. Die entsprechenden Vorschriften finden sich im Code Judiciaire (CJ / Gerechtelijk Wetboek / Belgische Prozessordnung). Zuständig für sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen ist das Vollstreckungsgericht, an das ein entsprechender Antrag zu richten ist. Bevor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können, werden dem Schuldner das Gerichtsurteil sowie ein Zahlungsbescheid zugestellt. Der Zahlungsbescheid stellt eine Zahlungsaufforderung und damit die letzte Warnung an den Schuldner dar, der die Zwangsvollstreckung durch Zahlung noch verhindern kann. Der Schuldner kann gegen den Zahlungsbescheid Widerspruch einlegen.

Nach Ausstellung des Zahlungsbescheides beginnt eine eintägige Wartefrist im Falle von beweglichem Vermögen und eine 15-tägige Wartefrist im Falle von unbeweglichem Vermögen. Nach Ablauf der Wartefrist können die Vermögensgegenstände gepfändet werden. Eine Pfändung wird mithilfe einer Anordnung des Gerichtsvollziehers durchgeführt. Über die Pfändung wird ein amtliches Protokoll ausgestellt.

Die Pfändung kann in bewegliches (saisie-exécution mobiliere / beslag op roerend goed) und unbewegliches Vermögen (saisie-exécution immobilière/ beslag op onroerend goed) oder in Forderungen (saisie-arrêt-exécution / beslag onder derden) erfolgen.

Die gepfändeten beweglichen Vermögensgegenstände werden frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des amtlichen Pfändungsprotokolls an den Schuldner verkauft. Dieser Aufschub dient dazu, dem Schuldner eine letzte Möglichkeit zur Verhinderung des Verkaufs zu geben. Der Erlös wird an die Gläubiger, auch an die, die keine Pfändung durchgeführt haben, ausbezahlt.

Bei der Pfändung in unbewegliches Vermögen wird die Pfändungsanordnung zunächst ins Register des Grundbuchamtes eingetragen. Dies führt zur Nichtverfügbarkeit des Vermögens. Das Vollstreckungsgericht bestellt auf Antrag einen Notar zur Abwicklung des Verkaufs der Vermögensgegenstände und zur Aufstellung eines Verteilungsplans. Der Verkaufserlös wird dann gemäß der vereinbarten Rangordnung der Gläubiger auf die einzelnen Gläubiger verteilt.

Es können auch Ansprüche des Schuldner gegen einen Dritten (z. B. Arbeitseinkommen) unter Beachtung der jeweils geltenden Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden.

D. Grundsätze der Kostentragung, Prozesskostenhilfe und unentgeltlicher Rechtsbeistand

Wegen der Grundsätze der Kostentragung in Verfahren vor belgischen Gerichten sowie der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe und unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erhalten, verweist die Botschaft auf die entsprechenden Ausführungen im „Merkblatt Rechtsberatung und -verfolgung in Belgien“

Alle vorstehenden Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt ihrer Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Informationen können eine Rechtsberatung nicht ersetzen.

Stand: Juli 2017

[1] Eine Ausnahme kann in Unterhaltsangelegenheiten gelten, siehe dazu gesondertes Merkblatt „Unterhaltsforderungen“

[2] Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Abl. EU 12. Dezember 2012, L 351/1

[3] Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Abl. EG 2001, L 12/1

[4] Zur Geltendmachung von Unterhaltsforderungen verweist die Botschaft auf ihr diesbezügliches „Merkblatt Unterhaltsforderungen“
[5] Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Abl. L 79/4 vom 21. März 2013

[6] UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10 Juni 1958 (auch New-Yorker-Übereinkommen), BGBl. 1961 II 122

[7] Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968, BGBl. 1972 II S. 774

[8] Luganer-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988, BGBl. 1994 II, S. 2658

[9] Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 30. Juni 1958 (BGBl. 1959 II 766 und 1960 II 2408) mit dem deutschen Ausführungsgesetz vom 26. Juni 1959 (BGBl. I 425, geändert durch das SchiedsVfG)

[10] Art. 2 a) VO (EU) 1215/2012

[11] Art. 42 Abs. 1 VO 1215/2012

[12] Art. 42 Abs. 1 b) i.V.m. Anlage I der VO (EU) 1215/2012

[13] Art. 53 VO (EU) 1215/2012

[14] Die Brüssel-Ia-Verordnung enthält zwei Formblätter: Eines für eine Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen, sowie ein weiteres für eine Bescheinigung über eine öffentliche Urkunde/einen gerichtlichen Vergleich; die Brüssel-I-Verordnung enthält ebenfalls zwei Formulare.

[15] Art. 42 Abs. 3 und Abs. 4 VO (EU) 1215/2012

[16] Art. 46 VO (EU) 1215/2012

[17] Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

[18] Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000


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