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Bitte informieren Sie sich auf der Webseite des deutschen Zolls über die zollrechtlichen Vorschriften bei der Überquerung von Landesgrenzen, insbesondere zum grenzüberschreitenden Bargeldverkehr. Bitte beachten Sie: Jede Person, die mit Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise mündlich anzeigen. Bei Nicht- oder Falschanzeige des mitgeführten Bargelds und der gleichgestellten Zahlungsmittel droht eine Geldbuße.

Welche Regeln bei der Einreise aus einem Land außerhalb der EU gelten, erfahren Sie ebenfalls auf der Webseite des deutschen Zolls.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

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Informationen zur Beschaffung von Personenstandsurkunden finden Sie hier.

Ungeachtet der Tatsache, dass Unionsbürger ihr persönliches Hab und Gut zoll- und steuerfrei nach Belgien mitnehmen dürfen, müssen Kraftfahrzeuge dennoch offiziell nach Belgien eingeführt und dort angemeldet werden. Dies erfordert einige Formalitäten. Genau wie in Deutschland muss auch in Belgien ein Fahrzeug am Wohnsitz des Halters angemeldet werden. Die Anmeldung in Belgien muss umgehend erfolgen. Wichtig ist, dass Sie Ihr Fahrzeug im Vorfeld in einer deutschen Kfz-Zulassungsstelle abmelden. Somit erhalten Sie Ausfuhrkennzeichen für die Ausfuhr und die Abmeldung in Deutschland ist bereits abgewickelt.

Die Einfuhr in Belgien geschieht über das Zollamt (l'Administration des douanes / Administratie van de Douane)

Eine Liste der verschiedenen Zollämter in Belgien finden Sie unter folgendem Link:

Nachdem die Einfuhr über den Zoll geschehen ist und das Fahrzeug auch versichert wurde, muss die Zulassung in Belgien über die Zulassungsstelle (D.I.V. / Direction Immatriculation des Véhicules / Directie inschrijvingen voertuigen) veranlasst werden.

Weitere Informationen sowie Adressen der Zulassungsstellen erhalten Sie über die zentrale Zulassungsstelle: www.mobilit.fgov.be

Sollte eine Technische Überprüfung (TÜV, in Belgien: Contrôle Technique / Autokeuring) benötigt werden (z.B. nach Kauf eines Fahrzeuges) finden Sie hier weitere Informationen: www.goca.be.

In Ausnahmefällen und wenn alle nötigen Unterlagen vorliegen, kann eine Außerbetriebsetzung auch in der Deutschen Botschaft vorgenommen werden.

Schicken Sie eine Nachricht für die Prüfung einer solchen Angelegenheit über unser Kontaktformular.


Stand: 12/2020

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, wird keine Gewähr übernommen.

Genealogische Nachforschungen gehören nicht zu den Aufgaben der deutschen Auslandsvertretungen.

Jedoch gibt es in der Bundesrepublik Deutschland verschiedene Organisationen, die sich mit der Ahnenforschung auch zu privaten Zwecken beschäftigen. Da es sich in der Regel um Vereine mit geringen Spendenaufkommen handelt, wird eine Nachforschung nur gegen Kostenerstattung möglich sein. Bitte erfragen Sie die Kosten bei den Vereinen.

Die Dachorganisation aller genealogischen und heraldischen Vereinigungen und Institute in der Bundesrepublik Deutschland ist der DAGV. Weitere Informationen, wie Sie eine Anfrage stellen können, finden Sie hier.

Anfragen werden gegebenenfalls an die regionalen Vereinigungen weitergeleitet.

Weitere Informationen:

Übersicht deutscher Archive
Deutsches Bundesarchiv
Deutsches Adelsarchiv
Für Recherchen in Belgien kontaktieren Sie bitte das Belgische Staatsarchiv.

Sie haben die Möglichkeit, in Belgien Ihren Führerschein registrieren zu lassen. Dies ist nicht verpflichtend, wird aber empfohlen, denn im Falle von Verlust oder Diebstahl des Führerscheins wird das Ausstellungsverfahren beschleunigt.

Ab der Anmeldung in Belgien ist Ihre belgische Gemeinde für alle Führerscheinangelegenheiten zuständig, unabhängig davon, ob Sie im Besitz einer deutschen oder belgischen Fahrerlaubnis sind. Das gilt auch für die Ausstellung von internationalen Führerscheinen oder den Umtausch in das geltende EU-Format.

Ausländische (EU-)Führerscheine, die nicht in diesem Format sind und auch noch kein Gültigkeitsenddatum aufweisen, müssen umgetauscht werden.

Hier finden Sie mehr Informationen zu diesem Thema:

Stand: 11/2024

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, wird keine Gewähr übernommen.

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Ausstellung eines polizeilichen Führungszeugnisses beantragen.

Das Antragsformular halten wir in der Botschaft für Sie vorrätig. Sie finden es auch neben weiteren Informationen in deutscher und englischer Sprache auf der Website des Bundesamts für Justiz (BfJ).

Sie können das Antragsformular bereits zu Hause ausfüllen.

Bitte buchen Sie hier einen Termin. Bitte bringen Sie zur Bestätigung Ihrer Identität Reisepass oder Personalausweis mit, die belgische Aufenthaltskarte ist nicht ausreichend.

Die Gebühr beträgt 34,07 €.

Anschließend senden Sie das Antragsformular an das BfJ unter Beifügung des Zahlungsnachweises der Gebühr von € 13,00 auf das Konto des BfJ. Von dort erhalten Sie direkt das gewünschte Führungszeugnis.

Sollten Sie noch Fragen haben, erreichen Sie uns über unser Kontaktformular.


Antrag online stellen:

Das Führungszeugnis kann auch online beantragt werden. Hierfür benötigen Sie einen aktivierten Online-Ausweis, ein NFC-fähiges Smartphone sowie eine Software, zum Beispiel die kostenlose AusweisApp des Bundes.

Der Online-Antrag kann über folgenden Link beim Bundesamt für Justiz gestellt werden:

https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/ffw/form/display.do?%24context=464195D0CD083F7DB4B5



Belgische Urkunden sind in Deutschland gem. dem bilateralen Abkommen über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. Mai 1975 von jeglichen Förmlichkeiten befreit. Die Botschaft erteilt daher keine Legalisationen für Urkunden. Wenn Sie eine Legalisation oder Apostille für eine Urkunde aus einem anderen Land benötigen oder wenn Sie eine deutsche Urkunde in einem Drittland mit Legalisation oder Apostille vorlegen müssen, erhalten Sie hier (in deutscher Sprache) nähere Informationen, an welche Stelle Sie sich wenden können.

Unter diesem Link finden Sie die Website der Belgischen Kammer der Übersetzer und Dolmetscher. Fragen zu Qualifikation, Beeidigungen und Honoraren klären Sie bitte mit den Übersetzern und Dolmetschern direkt.

Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernimmt die deutsche Botschaft keine Gewähr.

Informationen zu den Umweltzonen in Belgien finden Sie hier.

Informationen für deutsche Staatsangehörige in Belgien zur Teilnahme an Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen als auch Europawahlen finden Sie hier.

Einfuhr von Waffen nach Deutschland

Das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder durch Deutschland ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Verbringen bezeichnet das Transportieren einer Waffe oder Munition über die Grenze mit dem Ziel des dortigen Verbleibs oder dem Ziel des Besitzerwechsels (z.B. durch Verkauf).

Mitnahme bedeutet, Waffen oder Munition ohne Aufgabe des Besitzes, vorübergehend über die Grenze zur Verwendung mitzuführen (z.B. für einen Wettkampf).

Die Erlaubnis muss von der deutschen waffenrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde bereits vor Einreise nach Deutschland ausgestellt werden. Auch für Waffen, die bereits bei der Ausreise mitgeführt wurden, sind für die Wiedereinreise die waffenrechtlich vorgeschriebenen Papiere erforderlich.

Hier finden Sie die waffenrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörden.

Für Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, gilt als zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis das Ordnungs- oder Landratsamt, in deren Bezirk diese Personen sich aufhalten wollen (z.B. Ort der Jagd oder der Veranstaltung).

Soweit sich dies, wie beispielsweise bei der Durchfuhr, nicht genau ermitteln lässt, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt.

Weitere Informationen, sowie Angaben zu grundsätzlich verbotenen oder erlaubnisfreien Waffen finden Sie hier.

Falls Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an den deutschen Zoll.

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, wird keine Gewähr übernommen.

Änderungen des Geschlechtseintrags - Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)


Allgemeines
Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wird es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erleichtert, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen. Das Gesetz tritt (vollständig) am 01.11.2024 in Kraft. Bereits seit dem 01.08.2024 können die Erklärungen beim Standesamt angemeldet werden.


Zuständigkeit
Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und zur Wahl neuer Vornamen ist gegenüber dem deutschen Standesamt abzugeben.
Zuständig ist das Standesamt, bei dem die erklärende Person im Geburtenregister oder sonst im Eheregister eingetragen ist. Für eine Person, die bisher keine deutsche Personenstandsurkunde besitzt, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnorts zuständig; wenn sie noch nie in Deutschland gewohnt hat, das Standesamt I in Berlin.
Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln.


Anmeldung der Erklärung
Die beabsichtigte Abgabe einer Erklärung nach dem SBBG ist mindestens drei Monate vor Abgabe der Erklärung anzumelden. Anmeldungen können bereits jetzt abgegeben werden.
Die Anmeldung kann persönlich vor Ort bei einem deutschen Standesamt in mündlicher Form oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und Pass- oder Personalausweiskopie per Post erfolgen. Die deutschen Auslandsvertretungen sind für die Anmeldung nicht zuständig.
Für die schriftliche Anmeldung können Sie diesen Vordruck verwenden: Anmeldung


Abgabe der Erklärung
Nach Bestätigung der Anmeldung können Sie hier einen Termin bei der Botschaft Brüssel, der zwischen drei und fünf Monaten nach der Anmeldung liegen sollte. Die Erklärung muss spätestens sechs Monate nach der Anmeldung dem deutschen Standesamt zugehen, anderenfalls verfällt die Anmeldung. Bitte bringen Sie Ihren Reisepass oder Personalausweis, Geburtsurkunde und ggf. Eheurkunde mit. Die Auslandsvertretung wird Ihre Unterschrift auf der Erklärung beglaubigen und die Erklärung mit weiteren Unterlagen an das zuständige Standesamt weiterleiten.
Erklärungsformulare:

SBGG-Erklärung-Volljährige

SBGG-Erklärung-Minderjährige-ab14


Mit der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags sind die zukünftig zu führenden Vornamen zu bestimmen. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Die Erklärung wird mit Zugang zum deutschen Standesamt wirksam. Auf der Grundlage einer Bescheinigung des Standesamts können Sie anschließend einen neuen Reisepass mit den geänderten Angaben beantragen. Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann erst nach Ablauf eines Jahres abgegeben werden.


Erklärung durch Minderjährige
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur selbst abgeben, bedürfen jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (i. d. R. ein Elternteil oder beide Eltern). Bei einer Weigerung des gesetzlichen Vertreters kann das deutsche Familiengericht die Zustimmung ersetzen. In der Erklärung versichert die minderjährige Person, dass sie zuvor durch eine geeignete Stelle (z.B. Träger der Jugendhilfe oder Person mit psychologischer Qualifikation) beraten wurde.
Für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt der gesetzliche Vertreter (i. d. R. ein Elternteil oder beide Eltern) die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ab, bedarf jedoch des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Der gesetzliche Vertreter muss versichern, dass er zuvor durch eine geeignete Stelle beraten wurde.
Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann bereits vor Ablauf eines Jahres abgegeben werden.

A-


Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, wird keine Gewähr übernommen.

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