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Einbürgerung

Auf dem Bild ist der Kopf einer deutschen Einbürgerungsurkunde zu sehen.

Einbürgerungsurkunde (Symbolbild) © dpa/pa

08.07.2022 - Artikel

Es gibt wenige Fälle, in denen eine Einbürgerung auch bei Wohnsitz im Ausland möglich ist.

Grundsätzlich sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht Einbürgerungen für Menschen aus dem Ausland vor, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Einbürgerung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist eine Ausnahme.

Wenn Sie an einer Antragstellung in einer der folgenden Konstellationen interessiert sind, wenden Sie sich bitte an die Botschaft Brüssel:

Kontaktformular Botschaft Brüssel

Wiedergutmachung: Einbürgerung von NS-Verfolgten und deren Abkömmlingen

Verfolgte des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden ist, können wieder eingebürgert werden. Diese Personen und ihre Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz im Rahmen der Wiedergutmachung. Weitere Informationen gibt das Bundesverwaltungsamt unter: Wiedergutmachungseinbürgerung nach Entzug

Gem. § 15 StAG können zudem Personen eingebürgert werden, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben, und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen. Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge der Betroffenen. Weitere Informationen gibt das Bundesverwaltungsamt unter: Wiedergutmachungseinbürgerung nach Verfolgung

Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Wenn Sie in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, weil Sie z.B. die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz vor dem 28.08.2007 auf Antrag erworben haben, ohne dass eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung vorlag, können Sie nach § 13 StAG Ihre Wiedereinbürgerung beantragen. Auch Ihre minderjährigen Kinder können mit eingebürgert werden. Weitere Informationen gibt das Bundesverwaltungsamt unter: Wiedereinbürgerung § 13 StAG

Lebensmittelpunkt in Deutschland

Wenn Sie nachweislich nur ihren Wohnsitz in Belgien, aber Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, könnten Sie unter die Gruppe der „Grenzgänger“ fallen. Hier kam es in der Vergangenheit durchaus zu Einbürgerungen aus dem Ausland. Grenzgänger stellen Einbürgerungen betreffend absolute Ausnahmefälle dar, so dass es hierfür keine wirkliche Verwaltungspraxis gibt und Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich somit auch keine Einschätzung zu Erfolgschancen auf eine Einbürgerung geben kann. Auch die hierfür zuständigen Behörde, das Bundesverwaltungsamt in Köln, kann im Vorfeld einer Antragstellung keine verbindliche Aussage treffen, ohne den Fall vorliegen und geprüft zu haben. Grundlegende Informationen gibt das Bundesverwaltungsamt unter: Ermessenseinbürgerung gem. § 14 StAG


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