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Erbrecht
Ausschlagung einer Erbschaft, © Colourbox
Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen wollen, etwa, weil sie überschuldet ist, müssen Sie eine Ausschlagungserklärung mit beglaubigter Unterschrift beim Amtsgericht/Nachlassgericht einreichen. Entweder reichen Sie Erklärung persönlich beim Nachlassgericht ein oder lassen Ihre Unterschrift durch die Botschaft beglaubigen. Hierfür müssen Sie persönlich erscheinen. Die Gebühr hierfür beträgt 56,43 €. Sollten Sie nicht bei der Botschaft vorsprechen können, klären Sie bitte vorab mit dem Nachlassgericht in Deutschland, ob eine von einem belgischen Notar vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung ausreicht.
Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat) eingehen. Die Frist beträgt sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hat sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten bzw. wohnt dort, so beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe (gesetzliche Erbfolge, Testament). Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.
Mit Ihrer Ausschlagung fällt die Erbschaft Ihren Abkömmlingen (Kindern, Enkeln,…) an. Volljährige Abkömmlinge müssen für sich selbst ausschlagen. Für einen Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Dies sind in der Regel beide Eltern gemeinsam. Wenn Sie nicht zunächst für sich selbst ausgeschlagen haben (das ist der Regelfall), muss das Familiengericht die Erklärung genehmigen.
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen.
Eine Erklärung der Annahme ist nach deutschem Recht nicht erforderlich. Die Erbschaftsannahme hat zur Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch etwaige Schulden, auf den Erben übergeht.
Sie finden unten auf dieser Seite ein Formular für die Ausschlagung, das Sie nutzen oder auf Ihre Situation anpassen können. Wir haben das Formular für Sie mehrsprachig erstellt.
Einen Termin zur Unterschriftsbeglaubigung bei der Botschaft buchen Sie bitte hier.
Wenn Sie Erbe geworden sind und der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, sind in der Regel deutsche Nachlassgerichte für die Erteilung eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses international zuständig. Wir können den erforderlichen Antrag für Sie vorbereiten. Bitte füllen Sie zu diesem Zweck den Fragebogen aus, den Sie am Ende dieser Seite finden, und senden ihn, zusammen mit den auf S. 1 genannten Unterlagen, über das Kontaktformular. Nach Prüfung des Falls vereinbaren wir mit Ihnen zur Beurkundung des Antrags einen Termin.
Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien, sind belgische Notare für die Ausstellung eines Erbscheins/Europäischen Nachlasszeugnisses international zuständig. Sie finden in unserer Rechtsanwalts- und Notarliste deutschsprachige belgische Notare. Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land der Europäischen Union (außer Irland und Dänemark), sind die Behörden dieses Landes für die Ausstellung zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser Deutscher war.
Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land und gibt es Nachlass in Deutschland, kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular, damit wir Sie zur Zuständigkeit beraten können. Gleiches gilt, wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag eine Rechtswahl getroffen hat.
Einen Erbschein benötigen Sie, wenn Sie Ihre Erbenstellung nachweisen müssen und sich Nachlass nur in Deutschland befindet.
Wenn es Nachlass in verschiedenen Ländern gibt, besteht für Erbfälle ab dem 17.08.2015 gem. der Europäischen Erbrechtsverordnung die Möglichkeit, ein Europäisches Nachlasszeugnis zu erhalten. Das Europäische Nachlasszeugnis ist in jedem Fall in allen Mitgliedstaaten des Übereinkommens* anerkannt. Wenn es Nachlass in anderen Ländern gibt, empfehlen wir Ihnen, zunächst nachzufragen, ob das Europäische Nachlasszeugnis anerkannt wird.
* Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
Die Europäische Erbrechtsverordnung wurde am 04.07.2012 erlassen und gilt für Erbfälle ab dem 17.08.2015. Wenn Sie als Deutsche*r in Belgien leben, finden Sie hier Informationen, die Ihnen bei Ihrer Nachlassplanung helfen können. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Europäischen Justizportals.
Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, wird keine Gewähr übernommen.