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Gesetzliche Änderungen bei sogenannten Ghettorenten der deutschen Rentenversicherung (ZRBG-Änderungsgesetz)

FAQ

Frequently Asked Questions

FAQ

  • Betroffen sind diejenigen, deren Rente erst nachträglich, nach der geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Jahr 2009, bewilligt wurde und wegen der einschränkenden Vierjahresfrist erst später gezahlt wurde, in der Regel ab Januar 2005.
  • Betroffen sind auch diejenigen, deren Rente deshalb später beginnt, weil der Rentenantrag nach dem 30. Juni 2003 gestellt wurde. (Diese Antragsfrist fällt zukünftig weg.)
  • Betroffen sind außerdem diejenigen, deren Rentenantrag abgelehnt wurde oder die bisher keinen Antrag gestellt haben, weil das Ghetto nicht in einem vom Deutschen Reich besetzten oder diesem eingegliederten Gebiet lag, sondern nur im „nationalsozialistischen Einflussbereich“. Dies betrifft unter anderem Ghettos in der Slowakei, in Rumänien und Shanghai.

  • Alle Ghettorenten können zukünftig rückwirkend ab dem 1. Juli 1997 gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen für die Rente dann erfüllt sind, wie zum Beispiel Mindestalter und Mindestversicherungszeit.
  • Wer schon eine Rente bezieht, die später beginnt, kann die Leistung nun ab dem frühestmöglichen Beginn rückwirkend (frühestens ab 1. Juli 1997) erhalten. In diesem Fall wird in der Regel eine Rentennachzahlung entstehen. Gleichzeitig wird aber der monatliche Zahlbetrag niedriger. Denn die bisher für den späteren Rentenbeginn gezahlten Zuschläge fallen weg. Wer das nicht möchte, behält seine bisherige Rente; eine Rentennachzahlung ergibt sich dann nicht.
  • Außerdem wurden die Voraussetzungen zur Lage des Ghettos erweitert. Bisher musste das Ghetto in einem „vom Deutschen Reich besetzten oder diesem eingegliederten Gebiet“ gelegen haben. Es reicht jetzt aus, wenn das Ghetto im „nationalsozialistischen Einflussbereich“ lag. Dadurch können für eine Ghettorente nun auch Ghettos zum Beispiel in der Slowakei anerkannt werden.

Für Sie ändert sich nichts. Sie brauchen nichts zu tun, Ihre Rente wird wie bisher weitergezahlt.

  • Wenn Sie schon eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung für Ihre Ghettoarbeit beziehen, müssen Sie zunächst nichts tun.
  • Sie werden ein Informationsschreiben von der Rentenversicherung erhalten. Darin wird mitgeteilt, ab wann Ihre Rente frühestens beginnen könnte und wie hoch Ihre Rente dann wäre. Außerdem wird die Höhe der sich voraussichtlich ergebenden Rentennachzahlung angegeben. Zu der Nachzahlung werden noch Zinsen dazukommen, die in dem Schreiben noch nicht aufgeführt sind.
  • Sie werden in dem Schreiben aufgefordert werden, der deutschen Rentenversicherung mitzuteilen, ob Sie Ihre Rente zu dem früheren Rentenbeginn beziehen möchten. In diesem Fall wird die Rente zu dem neuen Rentenbeginn „neu festgestellt“. Sie werden daher gefragt, ob Sie eine „Neufeststellung“ der Rente möchten.
  • Wenn Sie den früheren Beginn möchten, sollten Sie das entsprechende Feld auf dem vorgefertigten Formular ankreuzen und an die Rentenversicherung senden, damit Ihre Rente neu berechnet und ausgezahlt werden kann.

  • Die Rentenversicherung wird sofort mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes beginnen, die Informationsschreiben zu versenden. Dies wird voraussichtlich der 1. August 2014 sein.
  • Der Versand wird über einen Zeitraum von mehreren Monaten erfolgen. Wir bitten Sie um Geduld, sollten Sie Ihr Schreiben nicht unmittelbar im Laufe des August oder September 2014 erhalten.

  • Die Deutsche Rentenversicherung wird die ältesten Berechtigten zuerst anschreiben.
  • Alle Berechtigten mit später als Juli 1997 beginnenden Renten werden so schnell wie möglich informiert werden. Die Berechtigten müssen nicht selber aktiv werden.
  • Sollten Sie bis Ende 2014 nichts von der Deutschen Rentenversicherung gehört haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Adresse finden Sie auf Ihrem Rentenbescheid oder auf Ihrer letzten Rentenanpassungsmitteilung.
  • Wenn Sie die Adresse nicht mehr finden, können Sie auch schreiben an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin, Germany. Geben Sie dabei bitte Ihre Versicherungsnummer (VSNR) an. Falls Sie diese nicht kennen, geben Sie Ihr Geburtsdatum und als Betreff „Ghettorente“ oder „Rente nach dem ZRBG“ an.

  • Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Bei einem früheren Rentenbeginn wird die monatliche Rente niedriger, dafür wird in der Regel eine Rentennachzahlung entstehen (siehe dazu auch Antwort zu Fragen 2 und 14).
  • Ob der frühere Rentenbeginn mit Nachzahlung und niedrigerer Monatsrente oder die bisherige höhere Monatsrente ohne Rentennachzahlung günstiger ist, kann nur jeder für sich allein entscheiden. Denn dies hängt von der voraussichtlichen Dauer ab, die die Rente noch bezogen wird. Auch, ob später noch eine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird, kann bei der Entscheidung eine Rolle spielen.

  • Nein, in der Regel wird das Informationsschreiben an Sie selbst geschickt.
  • Es geht allerdings dann direkt an den bevollmächtigten Rechtsanwalt, wenn Sie Widerspruch oder Klage gegen den Rentenbescheid erhoben haben und dieses Verfahren noch offen ist.
  • Es geht auch an den bevollmächtigten Rechtsanwalt, wenn er im Hinblick auf die Gesetzesänderung bereits einen Antrag auf Neufeststellung Ihrer Rente gestellt hat.
  • Sie können eine einmal erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen, wenn Sie zum Beispiel vermeiden möchten, dass weitere Rechtsanwaltskosten entstehen. In diesem Fall teilen Sie dies bitte dem zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger mit und geben Sie dabei Ihre Versicherungsnummer (VSNR) an.

Die Schreiben werden je nach Wohnland auf Deutsch, Englisch, Hebräisch, Russisch, Französisch, Ungarisch und Tschechisch versandt.

Gerne überreichen wir Ihnen ein Exemplar des Informationsschreibens mit Rückantwortformular (Vordrucke „ZRBG 932“/ „ZRBG 933“).

  • Wenn Sie der Rentenversicherung mitgeteilt haben, dass Sie den früheren Rentenbeginn wünschen, wird sie Ihre Rente neu berechnen und Ihnen einen neuen Rentenbescheid übersenden.
  • Daraus wird sich dann die neue monatliche - niedrigere - Rente und die Ihnen zustehende Rentennachzahlung ergeben. Der Nachzahlungsbetrag wird aufgrund des neuen Berechnungszeitpunkts regelmäßig etwas von dem Ihnen im Informationsschreiben genannten Betrag abweichen. Das ist ganz normal und kein Fehler.
  • In dem neuen Rentenbescheid werden auch die Ihnen zustehenden Zinsen ausgewiesen.
  • Da voraussichtlich mehrere zehntausend Renten neu berechnet werden müssen, kann dies einige Zeit dauern. Die Rentenversicherungsträger werden jedoch so schnell wie möglich jeden Antrag bearbeiten.

  • Das kann pauschal nicht beantwortet werden, da es von der Rentenhöhe abhängt, die bei den Betroffenen sehr unterschiedlich ist.
  • Ausgehend von einer derzeitigen Rentenhöhe von monatlich 200 Euro dürfte sich in etwa ein Nachzahlungsbetrag von rund 7.000 Euro ergeben.
  • Welcher Nachzahlungsbetrag sich in Ihrem Fall in etwa ergeben würde, können Sie dem Informationsschreiben entnehmen, das Sie von der Deutschen Rentenversicherung erhalten werden.

  • Ja, die Nachzahlung wird mit 4 % pro Jahr verzinst.
  • Wie hoch der Zinsbetrag in Ihrem Fall ist, können Sie aus dem neuen Rentenbescheid erkennen, der Ihnen nach Ihrer Entscheidung für den früheren Rentenbeginn übersandt werden wird.
  • In dem Informationsschreiben werden die Zinsen noch nicht ausgewiesen, da diese erst bei der Neufeststellung Ihrer Rente berechnet werden.

  • Ja, die monatliche Rente wird niedriger, wenn die Rente früher beginnt.
  • Der Grund liegt darin, dass bisher in der Rente Zuschläge enthalten sind für jedes Jahr, das die Rente bisher nach Alter 65 nicht gezahlt wurde.
  • Wenn Sie Ihre Rente zum Beispiel mit einem Rentenbeginn 1. Januar 2005 gezahlt bekommen anstatt mit einem Beginn 1. Juli 1997, enthält Ihre Rente Zuschläge für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 6 % für jedes Jahr (insgesamt 45 % für 7 ½ Jahre). Wird Ihre Rente nun rückwirkend ab 1. Juli 1997 berechnet („neu festgestellt“), fallen die bisher für Juli 1997 bis Dezember 2004 gezahlten Zuschläge weg. Die monatliche Rente wird deshalb niedriger. Die ab Januar 2005 nun zu viel gezahlten Zuschläge werden mit der für Juli 1997 bis Dezember 2004 entstehenden Rentennachzahlung verrechnet.

Nein, wenn Sie bereits laufend eine Rente mit ZRGB-Zeiten erhalten, muss kein neuer Antrag ausgefüllt werden. Sie erhalten von der Deutschen Rentenversicherung ein vorgefertigtes Formular, auf dem Sie ankreuzen können, ob die Rente zum früheren Beginn neu festgestellt werden soll oder nicht.

  • Nein, es gibt keine gesetzlichen Fristen für den Antrag nach dem geänderten Gesetz. Sie können jederzeit einen Antrag stellen.
  • Für den Fall, dass Sie Ihre Rente zu einem früheren Zeitpunkt (frühestens ab Juli 1997) erhalten möchten, sollten Sie jedoch möglichst innerhalb von 3 Monaten auf das Informationsschreiben der Deutschen Rentenversicherung antworten, damit die Ihnen zustehende Rentennachzahlung so schnell wie möglich ausgezahlt werden kann.

  • Nein, es ist nicht erforderlich, dass Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.
  • Die Deutsche Rentenversicherung wird von sich aus auf Sie zukommen und Ihnen ein einfaches, verständliches Schreiben übersenden. Sie können dann auf einem Formular ankreuzen, ob Sie Ihre Rente zu einem früheren Beginn erhalten möchten.
  • Wenn Sie mit dem Schreiben und dem Formular nicht zurecht kommen, können Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung oder folgende Organisationen wenden, die Ihnen kostenlos behilflich sind: Auslandsvertretung: Hier bitte die Adressen von örtlichen Verfolgtenorganisationen angeben, die Holocaust-Überlebende kostenlos beraten.
  • Selbstverständlich können Sie auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Allerdings müssen Sie die dafür anfallenden Gebühren selbst bezahlen.

  • Sie können sich an folgende Organisationen wenden, die Ihnen kostenlos helfen werden.

    Auslandsvertretung: Hier bitte die Adressen von örtlichen Verfolgtenorganisationen angeben, die Holocaust-Überlebende kostenlos beraten.

  • Nein, Sie müssen nicht selbst aktiv werden. Die Deutsche Rentenversicherung wird prüfen, ob in Ihrem Fall ein früherer Rentenbeginn möglich ist.
  • Sollte dies der Fall sein, werden Sie informiert.

  • Als Witwer oder Witwe können Sie die „Neufeststellung“ der Rente Ihres verstorbenen Ehegatten beantragen und eine entstehende Nachzahlung erhalten.
  • Bitte beachten Sie jedoch, dass in diesem Fall Ihre Witwen/Witwerrente ebenfalls neu zu berechnen ist und der monatliche Rentenbetrag niedriger wird. Denn aufgrund des früheren Rentenbeginns entfallen die bisher in der Rente des Verstorbenen enthaltenen Zuschläge (siehe dazu auch Antwort zu Frage 14).
  • Ein Teil dieser Zuschläge ist in Ihrer aktuellen Witwen/Witwerrente, die sich aus der Rente des Verstorbenen ableitet, enthalten. Wird die Rente des Verstorbenen zu einem früheren Rentenbeginn neu berechnet, ist auch Ihre Hinterbliebenenrente neu zu berechnen. Die Zuschläge fallen dann weg und die monatliche Rente wird niedriger.

Was muss ich dafür tun? Muss ich dafür einen Erbschein vorlegen?

  • Sie können als Erbe die Zahlung der Rente zum früheren Rentenbeginn beantragen. Wenden Sie sich dazu bitte an den deutschen Rentenversicherungsträger, der die Rente zuletzt gezahlt hat.
  • Ergibt sich nach Prüfung durch die Rentenversicherung ein früherer Rentenbeginn, wird Ihnen die Rentennachzahlung bis zum Ablauf des Todesmonats des Verstorbenen ausgezahlt.
  • Sie müssen dazu einen Erbschein bei der Rentenversicherung vorlegen.

Nein, das ist nicht möglich. Die Antragstellung ist ein höchstpersönliches Recht, das nur der Berechtigte selbst ausüben kann.

  • Für alle nach Inkrafttreten des ZRBG-Änderungsgesetzes gestellten Anträge (Inkrafttreten voraussichtlich 1. August 2014) gilt als Antragsdatum fiktiv der 18. Juni 1997 mit der Folge, dass diese Renten - sofern alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - am 1. Juli 1997 beginnen können.
  • Bereits laufende ZRBG-Renten mit späterem Rentenbeginn können ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn - frühestens Juli 1997 - gezahlt werden. In diesen Fällen kommen die deutschen Rentenversicherungsträger auf die Berechtigten zu und informieren Sie über die individuellen Auswirkungen mit einem Informationsschreiben (siehe Antwort zu Fragen 2 und 4). Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Gilt der frühestmögliche Rentenbeginn 1. Juli 1997 für die ganze Rente oder nur für den Anteil aus Ghettozeiten?

  • Grundsätzlich gilt der frühestmögliche Rentenbeginn Juli 1997 für die gesamte Rente.
  • Hat eine Rente (aus anderen Beschäftigungsverhältnissen vor und/oder nach dem Krieg) aber schon vor dem 1. Juli 1997 begonnen, so wird ein aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG anerkannter Rentenanteil frühestens ab 1. Juli 1997 gezahlt.

Ja, zukünftig wird auch das Ghetto Shanghai für einen Anspruch auf Rente nach dem ZRBG anerkannt.

  • Die deutschen Rentenversicherungsträger werden die bisher abgelehnten Anträge von Amts wegen überprüfen und die Betroffenen anschreiben.
  • Sie können sich unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer (VSNR) auch an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und um Überprüfung Ihres Antrages aufgrund des ZRBG-Änderungsgesetzes bitten.
  • Sollten Sie Zeiten einer Beschäftigung in einem Ghetto in einem dieser Gebiete bisher noch nicht angegeben haben, informieren Sie bitte Ihren Rentenversicherungsträger, damit er Ihren Rentenanspruch überprüfen kann.
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