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Hinweis für ehemalige zivile Zwangsarbeiter aus Belgien während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
Von der Besteuerung ausgenommen sind allerdings Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bzw. deren Hinterbliebene. Dies sind insbesondere Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädi-gungsgesetzes (BEG).
Soweit ehemalige Deportierte (nach belgischem Recht) bzw. zivile Zwangsarbeiter als Rentenempfänger vom Finanzamt Neubrandenburg zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wurden, kann dort mit Hinweis auf das erlittene Deportiertenschicksal bzw. die verrichtete zivile Zwangsarbeit während des Dritten Reiches die Steuerfreistellung beantragt werden. Nur dann, wenn sich der betroffene Rentner dem Finanzamt Neubrandenburg gegenüber entsprechend äußert, können die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung individuell geprüft werden. Wenn sie erfüllt werden, wird kein Einkommensteuerbescheid ergehen.
Generell gilt, dass Rentenempfänger, die wegen ihrer Deportierteneigenschaft nach belgischem Recht bzw. wegen ihres Einsatzes als zivile Zwangsarbeiter eine Steuerbefreiung geltend machen möchten, Ihre Gründe dem Finanzamt Neubrandenburg gegenüber unverzüglich schriftlich mitteilen sollten. Gleiches gilt für Rentenempfänger, die aus anderen Gründen der Meinung sind, dass sie ein Schicksal erlitten haben, das sie zu Opfern nationalsozialistischer Verfolgung im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz macht. Inwieweit etwa Zwangssoldaten zu diesem Personenkreis gehören, bedarf jeweils der Entscheidung im Einzelfall. Ein entsprechendes Musterschreiben finden Sie hier:
Dem Schreiben sollten alle verfügbaren Nachweise (z.B. Arbeitsbescheinigungen, Lagerausweise, belgischer Deportiertenausweis etc.) beigefügt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Frage, wie das Finanzamt Neubrandenburg über Ihren Rechtsbehelf entscheidet von der dort vertretenen Rechtsauffassung abhängt. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs garantiert nicht automatisch deren Erfolg, sie stellt aber sicher, dass die geltend gemachten Argumente individuell geprüft werden.
Davon unabhängig ist die Frage der Zahlung der eingeforderten Steuern. Im Falle einer sich als unrechtmäßig erweisenden Steuererhebung werden die entrichteten Steuern rückerstattet.
Anders ausgedrückt: Es ist unschädlich, die im Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld zu begleichen, es sollte aber ggf. der Steuerbescheid selbst angefochten werden, wenn Betroffene der Überzeugung sind, Opfer nationalsozialistischen Unrechts geworden zu sein.
Soweit auf „anerkannte Verfolgte der nationalsozialistischen Verfolgung“ Bezug genommen wird, wird darauf hingewiesen, dass der Botschaft keine Informationen darüber vorliegen, wer in Deutschland als Verfolgter im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) individuell anerkannt ist.
Zur Frage, welche Personen individuell in Belgien als Zwangsarbeiter / Deportierter anerkannt sind, kann vielfach folgende Stelle Auskünfte erteilen:
Generaldirektion Kriegsopfer
Square de l'Aviation 31
1070 Bruxelles
Tel. : 02/528.91.00
Internet: http://www.arch.be/index.php?l=de&m=praktische-informationen&r=unsere-lesesale&d=ak
Bitte beachten Sie, dass die Botschaft für Beratungen in Steuerangelegenheiten sachlich nicht zuständig ist. Wir bitten Sie daher von diesbezüglichen Anfragen Abstand zu nehmen und sich direkt an das zuständige Finanzamt in Neubrandenburg zu wenden:
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 11 01 40
D - 17041 Neubrandenburg
Deutschland
Tel: +49 395 44222 47000
Fax: +49 395 44222 47100
E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
Website: http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/
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* §1 Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).
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