Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Lebensbescheinigungen

Artikel

Lebensbescheinigungen zum Weiterbezug einer deutschen Rente sind für Rentner mit Wohnsitz in Belgien oft nicht mehr nötig. Die deutsche Rentenversicherung erhält inzwischen die notwendigen Daten direkt von den belgischen Behörden, wenn der Rentenberechtigte neben der deutschen Rente auch eine belgische Rente erhält.

Eine Lebensbescheinigung muss daher nur noch nach Aufforderung vorgelegt werden.​​​​​​​

In der Praxis kommen die folgenden örtlichen Amtspersonen und Behörden zur Bestätigung der Unterschrift auf Lebensbescheinigungen in Frage:

  • belgische Gemeinde-/ Stadtverwaltung des Wohnsitzes,
  • Rentenversicherungsträger,
  • Notare.

Die jeweiligen Versicherungsträger weisen in ihren Vordrucken darauf hin, wenn entsprechende Bestätigungen anderer Stellen (wie z.B. von Banken, Krankenhäusern und dem Roten Kreuz) ebenfalls anerkannt werden.

Einer „Überbeglaubigung“ durch die Botschaft bedarf es nicht.

Wenn die Inanspruchnahme der vorgenannten belgischen Stellen nicht möglich sein sollte, kann im Ausnahmefall Ihre Unterschrift bei der Deutschen Botschaft in Brüssel  beglaubigt werden. Bitte kontaktieren Sie uns zur Terminabsprache unter der Telefonnummer 02 787 1800.

Zur persönlichen Vorsprache bei der Botschaft sind mitzubringen:

  • das Formular der Rentenbehörde/ des Versicherungsträgers (mit Anschreiben) und
  • ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis, die belgische Aufenthaltskarte reicht nicht aus).

    Die Beglaubigung der Unterschrift auf der Lebensbescheinigung für deutsche gesetzliche Rententräger ist nach § 64 (2) SGB X kostenfrei.

    Es besteht jedoch keine Gebührenfreiheit bei

  • Betriebsrenten (z.B. VBL-Rente)
  • Zusatzrenten (z.B. aus der privaten Rentenversicherung) oder
  • ausländischen Renten.

Die Gebühr hierfür beträgt 34,07 €.

Bitte beachten Sie, dass Auskünfte zum Familienstand oder zur Meldeadresse nicht durch die Botschaft erteilt werden können bzw. Bescheinigungen dazu nicht bestätigt werden können. Diese Auskünfte erteilt die zuständige Meldebehörde bzw. das Standesamt.



nach oben