Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Scheidung
Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht., © colourbox
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen
1. Allgemein
Ausländische Entscheidungen in Ehesachen entfalten grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, der sie erlassen hat, unmittelbare Rechtswirkung. Jedem anderen Staat steht es frei, diese Entscheidung anzuerkennen und/oder die Anerkennung an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen.
2. Scheidungen durch ein Gericht in einem EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark)
Ausländische Entscheidungen in Ehesachen werden in der Bundesrepublik Deutschland automatisch, also ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens, anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 21 der Verordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 erfüllt sind:
Die Ehe ist durch das zuständige Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (außer Dänemark) geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und
das gerichtliche Verfahren zur Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ist nach dem 1. März 2001 eingeleitet und vor dem 1. März 2005 rechtskräftig beendet worden, oder
das gerichtliche Verfahren zur Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ist nach dem 1. März 2005 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt eines Mitgliedsstaates eingeleitet worden.
Ist das Verfahren nach dem 1. März 2001 eingeleitet, aber die Entscheidung erst nach dem 1. März 2005 erlassen worden, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen nach der vorgenannten Verordnung anerkannt werden.
Es dürfen keine Ausschlußgründe nach Artikel 22 der Verordnung vorliegen.
Für ab dem 1. August 2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und eingetragene Vereinbarungen gilt die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) und hebt diesbezüglich die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 auf.
Die Ausstellung einer Bescheinigung richtet sich dann nach Art. 36 Abs. 1 a) und Anhang II der EU-VO 2019/1111.
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gilt weiter für Entscheidungen in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren, für vor dem 1. August 2022 förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und für Vereinbarungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie geschlossen wurden, vor dem 1. August 2022 vollstreckbar geworden sind und in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.
3. Anerkennungsverfahren in allen anderen Fällen
Ist die Verordnung (EG) 2201/2003 nicht anwendbar, müssen ausländische Entscheidungen in Ehesachen grundsätzlich ein besonderes Anerkennungsverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) durchlaufen, in dem festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung im deutschen Rechtsbereich vorliegen. Solange die ausländische Entscheidung nicht anerkannt wurde, ist sie in Deutschland wirkungslos.
Für das Anerkennungsverfahren ist zuständig:
- Grundsätzlich die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll;
- nur soweit eine Zuständigkeit hiernach nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig (Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21-25,10825 Berlin, Tel: +49 30 9013 0, Fax: + 49 30 9013 2000, poststelle@senjust.berlin.de )
Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung ergeht nur auf Antrag. Diesen können grundsätzlich die Ehegatten und Personen stellen, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft machen.
Nur in Fällen, in denen die anzuerkennende Entscheidung von einem Gericht oder einer Behörde des Staates getroffen werden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, ist ein Anerkennungsverfahren nicht erforderlich.
Stand: März 2018