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Staatsangehörigkeitsrecht
Häufig gestellte Fragen zum Staatsangehörigkeitsrecht
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil deutsch ist. Sie können für Ihr Kind bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein deutsches Ausweisdokument beantragen.
In bestimmten Fällen ist vor Beantragung die Abgabe einer Namenserklärung erforderlich.
Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 StAG)
Im Staatsangehörigkeitsgesetz gibt es eine Regelung, nach der Kinder von Deutschen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz), wenn alle folgenden Voraussetzungen gesammelt vorliegen:
- die Eltern des Kindes sind deutsche Staatsangehörige und wurden beide nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren oder nur ein Elternteil des Kindes ist deutsch und wurde nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren
und - die deutschen Eltern/der deutsche Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
und - das Kind erwirbt durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit
Damit Kinder, auf die das alles zutrifft, dennoch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister gestellt werden.
Das Kind erwirbt damit rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Beispielfall:
Eine Deutsche, die im Jahr 2000 während eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts ihrer Eltern in Spanien geboren wurde, lebt mit ihrem US-amerikanischen Ehemann in den USA. Dort kommt 2023 ihr Sohn zur Welt und erwirbt automatisch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit.
Damit das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen die Eltern beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres nach der Geburt einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung sind alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil deutsch ist. Sofern Sie als Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn der Vater seine Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkennt.
Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.
Informationen zur Passbeantragung und ggf. zur Vaterschaftsanerkennung erhalten Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Ja, Ausländer können nach § 14 StAG auch im Ausland eingebürgert werden. Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amts ist dies jedoch nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, wobei private Interessen lediglich nachrangig berücksichtigt werden.
Um von vornherein aussichtslose, aber trotzdem gebührenpflichtige Einbürgerungsanträge zu vermeiden, empfiehlt sich eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt als der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde und ggf. anschließende Antragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Durch die Eheschließung erwirbt Ihr/e ausländische/r Ehepartner/in nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Generell hat Ihr/e Ehepartner/in unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bei mindestens zwei Jahre bestehender Ehe bereits nach 3 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik einen Einbürgerungsanspruch.
Bitte wenden Sie sich für eine weitere Beratung an die für Ihren Wohnort zuständige Behörde.
Nein, wenn Ihr Kind durch Geburt automatisch zwei Staatsangehörigkeiten erworben hat (die deutsche durch Abstammung), ist eine spätere Entscheidung zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten aus deutscher Sicht nicht erforderlich. Ihr Kind ist also dauerhaft Doppelstaater. Unter Umständen mag aber das Recht des anderen Landes eine Optionsnotwendigkeit vorsehen. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständigen Stellen des anderen Landes (Innenbehörden oder Auslandsvertretungen des anderen Landes).
Seit dem 28.08.2007 tritt bei Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr ein. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.
Seit 1. Januar 2000 gibt es die Möglichkeit, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (sog. „Beibehaltungsgenehmigung“) zu beantragen, bevor man die ausländische Staatsangehörigkeit annimmt. Bei dem dann folgenden Verwaltungsverfahren werden auch die privaten Motive des Antragstellers berücksichtigt.
Fortbestehende Bindungen an Deutschland und triftige Gründe für den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit müssen nachgewiesen werden. Nähere Informationen zur Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung finden Sie in dem nachfolgend eingestellten Link. Außerdem können Sie sich auch an die für Ihren Wohnort zuständige Behörde wenden. Bitte beachten Sie, dass das Verfahren für diese Beibehaltungsgenehmigung positiv abgeschlossen sein muss und Sie die Urkunde hierüber erhalten haben müssen, bevor Sie die ausländische Staatsangehörigkeit annehmen.
Ja, von nationalsozialistischen Ausbürgerungsmaßnahmen betroffene Personen und ihre Abkömmlinge haben weiterhin das Recht, unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Art. 116 Absatz 2 des Grundgesetzes eingebürgert zu werden. Der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ist nicht erforderlich. Allerdings wird geprüft, ob die deutsche Staatsangehörigkeit des Vorfahrs nicht aus Gründen verloren gegangen sein könnte, die nichts mit dem Nationalsozialismus zu tun haben. Dann gäbe es für die Nachfahren keinen Anspruch. Bitte wenden Sie sich für eine weitere Beratung an die für Ihren Wohnort zuständige Behörde
Durch zwei umfangreiche Erlassregelungen vom 30.08.2019 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat großzügige Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 StAG für Abkömmlinge von NS-Verfolgten geschaffen, deren Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen verloren haben, die aber keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG besitzen
In dieser Situation empfiehlt sich nach Beratung durch die zuständige Auslandsvertretung die Einleitung eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens, in dem die Abstammung bis zu den Großeltern (und manchmal darüber hinaus) zurück verfolgt wird. Entsprechende Geburts- und/oder Abstammungsurkunden sind vorzulegen.
Ehemaligen Deutschen bietet § 13 StAG die Möglichkeit, auch bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit WIEDER zu erwerben. Nach Erfahrung des Auswärtigen Amts ist dies jedoch nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich. Nähere Informationen erteilt die jeweils zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, im Falle des Auslandsaufenthalts das Bundesverwaltungsamt in Köln.
Das Auswärtige Amt bietet auf seiner Internetseite ausführliche Informationen zum Thema Staatsangehörigkeit.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne über das Kontaktformular beim Rechts- und Konsularreferat.