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Namensrecht

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Artikel

Informationen zum deutschen Namensrecht


1. Namensführung bei Eheschließung im Ausland

1.1. Deutsche Ehen

Die Namensführung deutscher Ehegatten, die im Ausland geheiratet haben, richtet sich aus deutscher Sicht ausschließlich nach deutschen Rechtsvorschriften. Die Abgabe einer Namenserklärung vor einem ausländischen Standesbeamten entfaltet für den deutschen Rechtsbereich in aller Regel keine Wirkung. Die Ehegatten führen also für den deutschen Rechtsbereich auch nach der Eheschließung im Ausland getrennte Namen. Die Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens kann jedoch für den deutschen Rechtsbereich durch Erklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Standesbeamten nachgeholt werden. Eine solche Erklärung wird von der Botschaft aufgenommen und an das zuständige deutsche Standesamt übersandt. Die Namensbestimmung wird erst wirksam mit Zugang beim Standesbeamten, der hierüber eine Bescheinigung ausstellt. Die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens kann sich ggf. auf die gemeinsamen Kinder erstrecken. Ein Kind, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, muss sich der Namensgebung anschließen. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben: es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1617c BGB).

1.2. Gemischte (deutsch-ausländische) Ehen
Da sich die Namensführung der Ehegatten nach deren jeweiligen Heimatrecht richtet, kommt ein gemeinsamer Familienname (Ehename) ohne weiteres nicht zustande. Die Ehegatten können jedoch durch Erklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt gemeinsam bestimmen, dass sich die Namensführung in ihrer Ehe entweder nach deutschem Recht oder nach dem Heimatrecht des ausländischen Ehegatten richtet (Rechtswahl). Wählen die Ehegatten das deutsche Namensrecht, so kommen die oben beschriebenen Vorschriften wie in einer deutsch-deutschen Ehe zur Anwendung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die genannte Rechtswahl- und Erklärungsmöglichkeit ausschließlich für den deutschen Rechtsbereich Wirkungen entfaltet. Die Namensführung im ausländischen Wohnsitzstaat nach dem dort geltenden ausländischen Recht bleibt hiervon unberührt.

Vorzulegende Unterlagen:
• Heiratsurkunde *
• Geburtsurkunden beider Ehepartner *
• Nachweis der Staatsangehörigkeit(en) der Ehepartner in Form der Reisepässe und / oder Personalausweise. Falls einer der Beteiligten eine Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, bitte die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde/ Einbürgerungsurkunde beifügen,
• Ggf. Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern *
• Für den Fall das gemeinsame Kinder vor der Eheschließung geboren wurden, wird zusätzlich die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung in deutscher Sprache oder mit amtlicher Übersetzung ins Deutsche benötigt.
• Ggf. Nachweise zur Namensführung der Beteiligten,
• Ggf. Nachweise über Vorehen/ eingetragene Lebenspartnerschaften (Heiratsurkunde, Urkunde über die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) und deren Auflösung (Scheidungsurteil, richterliche Entscheidung in Bezug auf die eingetragene Lebenspartnerschaft, Sterbeurkunde des Ehepartners/ eingetragenen Lebenspartners),
• Ggf. deutsche Abmeldebescheinigung aller Beteiligten, die einen deutschen Wohnsitz hatten,
• belgische Wohnsitzbescheinigung des deutschen Ehegatten,
• gültige Aufenthaltserlaubnis für Belgien (sofern nicht belgischer Staatsangehöriger)

* Deutsche oder internationale Urkunde; sofern das Land keine internationalen Urkunden ausstellt: Original nebst amtlich beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache. Bei belgischen elektronischen Urkunden benötigen die deutschen Standesämter zusätzlich zur internationalen Urkunde auch eine einsprachige Urkunde. Dies kann auf Französisch oder Niederländisch sein. Viele Standesämter können aber auch deutschsprachige Urkunden erstellen.

Lesen Sie nun bitte weiter bei 4. Ablauf des Verfahrens.

2. Namensführung der Kinder

2.1. Kinder, deren Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhalten als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern gemäß § 1616 BGB. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich.

2.2. Kinder, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen
Bei Kindern, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, hängt die Erteilung des Geburtsnamens für das Kind von dem Sorgerecht ab. Das Sorgerecht kann einem Elternteil allein oder beiden Elternteilen gemeinsam zustehen; daraus ergeben sich zwei Fallkonstellationen:

2.2.1. Ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht

In diesem Fall erhält das Kind, gemäß § 1617 a Abs. 1 BGB, den Familiennamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsname.
Bsp.: Die wirksame Anerkennung der Vaterschaft erfolgt erst nach der Geburt des Kindes
Durch Erklärung kann der sorgeberechtigte Elternteil gemäß § 1617 a Abs. 2 BGB dem Kind auch den Namen des anderen Elternteils erteilen. Hierfür ist allerdings die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich.

2.2.2. Die Eltern haben das Sorgerecht gemeinsam

In diesem Fall können die Eltern durch Erklärung nach § 1617 BGB den Familiennamen, den ein Elternteil zum Zeitpunkt der Erklärung führt, als Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Bsp.: Eltern sind verheiratet oder die wirksame Anerkennung der Vaterschaft erfolgt vor der Geburt des Kindes
Wurde für ein älteres Geschwisterkind bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben, erstreckt es sich automatisch auf die nachgeborenen Kinder und kann durch die folgenden Dokumente nachgewiesen werden:
• deutsche Geburtsurkunde
• Bescheinigung über die Namensführung

2.3. Auslandsbezogene Regelungen für deutsche Kinder

Die Namensführung bei Kindern aus deutsch-ausländischen Ehen richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Die Eltern können jedoch bestimmen, dass das Kind für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen nach dem Heimatrecht des ausländischen Elternteils erhält. Durch diese Rechtswahl kann auch ein deutsches Kind einen Geburtsnamen erhalten, der nach den deutschen Sachvorschriften nicht zulässig ist, möglicherweise auch einen Doppelnamen.
Eine Namensführung nach ausländischem Recht muss für jedes Kind neu erklärt werden.
Nach Auffassung der Botschaft muss die Namensführung von im Ausland geborenen Kindern in den meisten Fällen von einem deutschen Standesamt bestätigt werden.

Vorzulegende Unterlagen:
• Geburtsurkunde des Kindes *
• Geburtsurkunden der Eltern *
• Sind die Eltern des Kindes verheiratet: Heiratsurkunde *
• Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: Vaterschaftsanerkennung inkl. Zustimmung der Mutter in deutscher Sprache oder mit amtlicher Übersetzung in die deutsche Sprache
• Nachweis der Staatsangehörigkeit(en) der Eltern und des Kindes in Form der Reisepässe und / oder Personalausweise. Falls einer der Beteiligten eine Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, bitte die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde/ Einbürgerungsurkunde beifügen,
• Ggf. Geburtsurkunden von Geschwisterkindern *
• Ggf. Nachweise zur Namensführung der Beteiligten,
• Ggf. Nachweise über Vorehen/ eingetragene Lebenspartnerschaften (Heiratsurkunde, Urkunde über die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) und deren Auflösung (Scheidungsurteil, richterliche Entscheidung in Bezug auf die eingetragene Lebenspartnerschaft, Sterbeurkunde des Ehepartners/ eingetragenen Lebenspartners),
• Ggf. deutsche Abmeldebescheinigung aller Beteiligten
• Belgische Wohnsitzbescheinigung des deutschen Staatsangehörigen
• Gültige Aufenthaltserlaubnis für Belgien, sofern nicht belgischer Staatsangehöriger

* Deutsche oder internationale Urkunde; sofern das Land keine internationalen Urkunden ausstellt: Original nebst amtlich beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache. Bei belgischen elektronischen Urkunden benötigen die deutschen Standesämter zusätzlich zur internationalen Urkunde auch eine einsprachige Urkunde. Dies kann auf Französisch oder Niederländisch sein. Viele Standesämter können aber auch deutschsprachige Urkunden erstellen.

Lesen Sie nun bitte weiter bei 4. Ablauf des Verfahrens.

3. Wiederannahme des Geburtsnamens oder des vor der Eheschließung geführten Namens

Führt ein Ehepartner in der Ehe einen anderen als den vor der Ehe geführten Namen und wird die Ehe durch Scheidung oder Tod des anderen Ehepartners aufgelöst, so bleibt die Namensführung des Ehepartners unverändert. Er kann allerdings eine Erklärung nach § 1355 Abs. 5 BGB mit dem Ziel abgeben, seinen Geburtsnamen oder seinen vor der Ehe geführte Namen wieder anzunehmen.

4. Ablauf des Verfahrens:

Bitte füllen Sie das auf dieser Internetseite der Botschaft abrufbare Formular elektronisch aus. Bitte bereiten Sie die erforderlichen Unterlagen vor.

Nach Prüfung des Sachverhalts, Überprüfung der Unterlagen und Fertigung der Reinschrift vereinbart die Botschaft mit Ihnen einen Termin zur Unterzeichnung des Antrags. Hierzu kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.

Nach dem Termin wird die Erklärung an das zuständige deutsche Standesamt übersandt. Die Erklärung ist unwiderruflich und wird mit Zugang beim deutschen Standesamt wirksam. Eine Bestätigung erfolgt in der Regel nach 6 - 8 Wochen. Ein ggf. gleichzeitig gestellter Antrag auf Ausstellung eines Ausweisdokumentes kann erst nach Vorlage der Wirksamkeitsbestätigung weiter bearbeitet werden. Bitte beachten Sie dies in Ihrer Zeitplanung!

Eine Namenserklärung erfordert die persönliche Anwesenheit aller Sorgeberechtigten. Eine Bevollmächtigung ist nicht möglich. Sofern das minderjährige Kind über 14 Jahre alt ist, ist auch die Anwesenheit des Kindes erforderlich.

Sie haben auch die Möglichkeit, sich direkt an das für Sie zuständige Standesamt in Deutschland zu wenden.

Zuständig ist das Standesamt des Orts in Deutschland, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt des Orts zuständig, in dem ein Elternteil Wohnsitz hat oder zuletzt hatte. Haben beide Eltern noch nie in Deutschland gelebt, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Gebühren:
Die Gebühr für die öffentliche Beglaubigung einer Namenserklärung beträgt 79,60 €. Weitere Gebühren fallen für die Beglaubigung der Fotokopien an (31,50 €).

Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensführung fallen separate Gebühren beim zuständigen Standesamt an.

Haftungsausschluss:
Alle vorstehenden Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt ihrer Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Stand: 09/2021

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