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Geburt

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

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Beurkundung einer Geburt gemäß §§ 36, 37 Personenstandsgesetz (PStG)­

Die Botschaft stellt solche Bescheinigungen nicht aus. Der belgische Standesbeamte hat selbstständig die anzuwendende Norm zu ermitteln. Es kann auf §1616ff. BGB verwiesen werden. Die Namenswahl vor dem ausländischen Standesbeamten entfaltet allerdings für den deutschen Rechtsbereich in aller Regel keine Wirkung. Mehr Informationen dazu hier.

Es gibt kein Melderegister deutscher Staatsangehöriger im Ausland. Sie können für Ihr deutsches Kind ein deutsches Ausweisdokument beantragen. In einigen Konstellationen ist dazu vorab die Abgabe einer Namenserklärung notwendig. Sie können auch (freiwillig) die Geburt nachbeurkunden lassen. Beachten Sie hier den so genannten Generationenschnitt (weiter unten auf dieser Seite)!

Sofern ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, erwirbt das Kind mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (Rechtslage seit dem 01.07.1998).

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann seine Geburt auf Antrag im Geburtenregister eines deutschen Standesamts beurkundet werden. Die Antragstellung ist freiwillig und an keine Frist gebunden.

Achtung! Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.

Sofern das Kind für den deutschen Rechtsbereich noch keinen Geburtsnamen führt (die Eintragung in der ausländischen Geburtsurkunde ist für den deutschen Rechtsbereich nicht verbindlich), wird gleichzeitig mit dem Antrag auf Beurkundung einer Geburt eine Namenserklärung für das Kind abzugeben sein. Das einschlägige Formular enthält daher einen entsprechenden Passus, der erforderlichenfalls auszufüllen ist.

Informationen zum deutschen Namensrecht finden Sie hier.

Vorgehen:

Bitte füllen Sie das auf dieser Internetseite der Botschaft abrufbare Formular elektronisch aus und übersenden es in weiter bearbeitbarem Format zusammen mit Kopien der erforderlichen Unterlagen (s. nachfolgenden Punkt „Unterlagen“) per Mail an rk-10-di@brue.diplo.de.

Alle dort einzutragenden Angaben beziehen sich immer auf den Zeitpunkt der Geburt.

Nach Prüfung des Sachverhalts, Überprüfung der Unterlagen und Fertigung der Reinschrift vereinbart die Botschaft mit Ihnen einen Termin zur Unterzeichnung des Antrags.

Unterlagen:

Die Botschaft benötigt von Ihnen folgende Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopien (je nach Lage des Einzelfalls können darüber hinaus weitere Unterlagen erforderlich sein).

Personenstandsurkunden können Sie grundsätzlich bei dem Standesamt beziehen, welches das Ereignis beurkundet hat.

Bitte legen Sie nur belgische elektronische Urkunden vor, die nach dem 25.11.2022 ausgestellt wurden. Durch ein technisches Problem können ältere Urkunden momentan nicht verifiziert werden.

  1. Geburtsurkunde des Kindes *;
  2. Geburtsurkunden beider Elternteile *;
  3. a) Sind die Eltern des Kindes verheiratet:
    - deutsche oder ausländische Heiratsurkunde *;
    b) Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet:
    - Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung in deutscher Sprache oder mit Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen amtlich anerkannten Übersetzer;
  4. Nachweis der Staatsangehörigkeit(en) der Eltern und des Kindes in Form von Reisepässen und / oder Personalausweisen. Falls einer der Beteiligten eine Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, bitte die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde/ Einbürgerungsurkunde beifügen;
  5. Ggf. Geburtsurkunden von Geschwisterkindern *;
  6. Ggf. Nachweise zur Namensführung der Beteiligten;
  7. Ggf. Nachweise über Vorehen/ eingetragene Lebenspartnerschaften (Heiratsurkunde, Urkunde über die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) und deren Auflösung (Scheidungsurteil, richterliche Entscheidung in Bezug auf die eingetragene Lebenspartnerschaft, Sterbeurkunde des Ehepartners/ eingetragenen Lebenspartners);
  8. Ggf. deutsche Abmeldebescheinigung aller Beteiligten, die einen deutschen Wohnsitz hatten;
  9. belgische Wohnsitzbescheinigung des deutschen Elternteils;
  10. gültige Aufenthaltserlaubnis für Belgien (sofern nicht belgischer Staatsangehöriger).

* Deutsche oder internationale Urkunde; sofern das Land keine internationalen Urkunden ausstellt: Original nebst amtlich beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache. Bei belgischen elektronischen Urkunden benötigen die deutschen Standesämter zusätzlich zur internationalen Urkunde auch eine einsprachige Urkunde. Dies kann auf Französisch oder Niederländisch sein. Viele Standesämter können aber auch deutschsprachige Urkunden erstellen.

Zu dem Termin bringen Sie bitte die erforderlichen Urkunden und Dokumente im Original sowie einen Satz Kopien mit. Die Originale erhalten Sie nach Überprüfung sofort zurück.

Sofern im Rahmen des Antrags eine Namenserklärung erforderlich ist, müssen alle sorgeberechtigten Elternteile bei dem Termin vorsprechen. Andernfalls genügt die Vorsprache eines Sorgeberechtigten. Die Botschaft leitet den Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt an das zuständige Standesamt weiter.

Bei einer Namenserklärung überprüft das deutsche Standesamt den gewünschten Namen. Eine Wirksamkeitsbestätigung erfolgt in der Regel nach 6 - 8 Wochen. Ein ggf. gleichzeitig gestellter Antrag auf Ausstellung eines Ausweisdokumentes kann erst nach Vorlage der Wirksamkeitsbestätigung weiter bearbeitet werden. Bitte beachten Sie dies in Ihrer Zeitplanung!

Gebühren:

Die Botschaft erhebt für die Beglaubigung der Unterschriften der Antragsteller eine Gebühr von 79,60 € (Antrag mit Namenserklärung) bzw. 56,40 € (Antrag ohne Namenserklärung). Weitere Gebühren fallen für die Beglaubigung der Fotokopien an (31,50 €).

Das zuständige Standesamt erhebt ebenfalls eine Gebühr. Mangels einer bundeseinheitliche Regelung, richtet sich diese nach dem jeweiligem Landesrecht.

Haftungsausschluss:
Alle vorstehenden Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt ihrer Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Stand: 09/2021

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